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Informationen zur BU-Versicherung

Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnoll?

Die Arbeitskraft ist die Grundlage für den erreichten Lebensstandard und somit die Grundlage diesen auch in seiner bisherigen Höhe u erhalten. Eine Krankheit, ein Unfall oder ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis können schnell und unerwartet auftreten und dem Berufsleben ein Ende bereiten.
Hiermit verbunden ist nicht nur der Verlust der Arbeitskraft, sondern in der Regel auch ein Einkommensausfall. Die gestzliche Erwerbsunfähigkeitsrente reicht keinesfalls aus um diese Lücke abzudecken. Ohne entsprechende finazielle Mittel droht der Abstieg in die Verarmung.
Mir passiert schon nichts, das ist eine häufig vertretene irrige Meinung, wenn das Thema Berufsunfähigkeit angesprochen wird. Tatsache ist jedoch, dass jeder dritte Arbeiter und jeder vierte Angestellte in seinem Berufsleben berufsunfähig wird. Ohne eine private Arbeitskraftabsicherung gehen einem in diesem Fall oft schnell die finanziellen Mittel aus.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll, weil sie diese finanzielle Lücke im Ernstfall deckt.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist der finanzielle Fallschirm, wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Versichert ist hierbei der zuletzt ausgeübte Beruf. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rente wird gezahlt bis die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, längstens aber bis zum Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages oder der verinbarten Leistungsdauer. Wer seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeitskraft finaniert, für den ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll.
In unserem Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung können Angebote für Freiberufler und Selbstständige sowie für Angestellte, Schüler und Studenten berechnet werden.
Je früher eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird, desto günstiger ist der Beitrag. Außerdem ist man in jungen Jahren auch meist noch gesund und kann so eine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, deren Schutz nicht durch Ausschlüsse oder einen Risikozuschlag beeinträchtigt ist.

Was heisst Berufsunfähigkeit eigentlich?

Im Versicherungsvertragsgesetz ist der Begriff der Berufsunfähigkeit so definiert:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Haben Sie einen Tarif für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung der lediglich diese gesetzliche Definition als Leistungsgrundlage beinhaltet, besteht jedoch kein hinreichneder Versicherungsschutz. Dies hat mehrere Gründe. Zunächst muss man den Begriff "auf Dauer" betrachten. "Auf Dauer" bedeutet nach der Rechtsprechung einen Zeitraum von drei Jahren. Ein Arzt wird selten eine Prognose auf einen solch langen Zeitraum abgeben.
Als nächsten Knackpunkt bei dieser gesetzlichen Formulierung ist die Formulierung "keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist" zu untersuchen. Diese Formulierung erlaubt es der Berufsunfähigkeitsversicherung Sie in der Leitungsprüfung auf eine andere Tätigkeit zu verweisen die Sie theoretisch ausüben könnten. Dies ist der klassische Fall einer abstrakten Verweisung.

oft gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (FAQ)

Ja, man braucht eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Das ist die kurze und richtige Antwort auf diese Frage.
Aber warum ist die Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll?
Weil man mit der gesetzlichen Absicherung sehr schnell in eine finanzielle Falle geraten kann. Denn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Es handelt sich bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nämlich nicht um eine Absicherung der Arbeitskraft im erlernten oder ausgeübten Beruf, sondern um eine Absicherung der Erwerbsfähigkeit.
Hierzu muss man wissen, wie die Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Absicherung defininiert ist.
Man erhält eine Rente aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen kann.
was bedeutet das aber in der Praxis?
Eine Rente aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur, wenn Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem begrenzten Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen können. Das bedeutet, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur dann zur Auszahlung kommt, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Können Sie einer Erwerbstätig noch zwischen drei und sechs Stunden täglich nachgehen, wird eine verminderte Erwerbsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Sind Sie noch in der Lage irgendeiner Tätigkeit rein theoretisch nachzugehen, prüft die gesetzliche Rentenversicherung lediglich wie lange Sie theoretisch in der Lage wären einer Tätigkeit nachzugehen.
Ein hochqualifizierter Raumfahrttechniker könnte also, wenn er noch in Lage wäre einen Schlagbaum zu bedienen auf einen Pförtnerposten verwiesen werden. Könnte er dieser Tätigkeit theoretisch noch mehr als sechs Stunden täglich nachgehen, zahlt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente keinen Cent.

Anders stellt es sich bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung stellt auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab. Dieser Beruf ist das versicherte Risiko. Hier wird geprüft, ob man den zuletzt ausgeübten Beruf so wie er zuletzt ausgeübt wurde noch zu mehr als 50 Prozent ausüben kann.
Ist dies nicht der Fall zahlt die private Berufsunfähigkeitsversicherung ie vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente.
Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird also konkret auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt und nicht auf das so genannte Restleistungsvermögen.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung der zuletzt ausgeübte Beruf abgesichert.
Der Paragraf 172 des Versicherungsvertragsgesetzes definiert, dass jemand berufsunfähig ist, der den zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung durchzuführen wäre, durch eine Krankheit, durch Körperverletzung oder durch einen Kräfteverfall, der über das gewöhnliche altersbedingte Maß hinaus geht, ganz oder mindestens teilweise für einen längeren Zeitraum nicht mehr ausüben kann.
Hier wird also explizit auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt. Trotzdem ist diese gesetzliche Definition für eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausreichend.
Eine gute private Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet noch einige wesentliche Leistungsverbesserungen gegenüber den Standardbedingungen.
Insbesondere wären hier zu nennen, der Verzicht auf abstrakte Verweisung, verkürzter Prognosezeitraum und Leistung ab Beginn.
Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung sollte mindestens folgende Erweiterungen gegenüber den Standardbedingungen enthalten:

    - Verzicht auf abstrakte Verweisung in Erst- und Nachprüfung
    - Verkürzung des Prognosezeitraums auf 6 Monate
    - Rückwirkende Leistung nach 6-monatiger Berufsunfähigkeit
    - Mindestens 3 Jahre rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung
    - Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
    - weltweiter Versicherungsschutz
    - zumutbare Arztanordnungsklausel
In unserem Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie nur Tarife, die diese Leistungsverbesserungen enthalten.
Es können weitere Kriterien in die BU-Versicherung eingeschlossen werden. Nachfolgend werden diese Verbesserungen im BU-Versicherungsschutz aufgeführt. Es ist allerdings zu beachten, dass es keinen deutschen Versicherer gibt, der alle diesen möglichen zusätzlichen Einschlüsse in seinem Bedingungswerk vereint.

sinnvolle Zusatzeinschlüsse

Eine konkrete Verweisung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung kann in dem Fall erfolgen, wenn die versicherte Person während einer Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit aufnimmt oder ausübt. Eine konkrete Verweisung heißt also, dass ein ein anderer Beruf konkret, also tatsächlich ausgeübt wird und der Versicherer aufgrund dieser Tatsache die Leistungen aus der BU-Versicherung einstellt, da ja faktisch keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.
Grundsätzlich ist dies auch richtig und korrekt. Allerdings sollte eine konkrete Verweisung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Eine dieser Voraussetzungen sollte sein, dass es sich um eine Tätigkeit handelt bei der ein vergleichbar hohes Einkommen wie bei der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit erzielt wird. Weiterhin sollte dieses Einkommen dauerhaft erzielbar sein und es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln.
Außerdem sollte die neue Tätigkeit in Bezug auf die bisherige Lebensstellung, soziale Wertschätzung und des Einkommens der vorher ausgeübten Tätigkeit entsprechen. Einkommenseinbußen von mehr als 20 Prozent gegenüber des im vorher ausgeübten Beruf erzielten Einkommens sollten als unzumutbar gelten. Positiv zu bewerten ist ebenfalls, wenn die Zumutbarkeit einer Einkommenseinbuße noch einmal unter Berücksichtigung des individuellen Falles geprüft wird. In einer individuellen Einzelfallprüfung kann auch eine Einkommenseinbuße von weniger als 20 Prozent als unzumutbar gelten. Besonders für Arbeitnehmer ist diese Erweiterung des Versicherungsschutzes interessant.
Hier haben Sie die Auswahlmöglichkeit zwischen 3 Jahre, 5 Jahre und dauerhaft. Dieser Punkt ist insbesondere dann interessant, wenn man vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem versicherten Beruf kann viele Ursachen haben. Hier wären beispielsweise die Pflege von Angehörigen, Elternzeit aber auch eine Arbeitslosigkeit als Gründe vorstellbar. In diesem Fall sollte die abstrakte Verweisung zumindest für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Es sollte also auch in diesem Fall der vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben versicherte Beruf versichert sein und auf die Berufsunfähigkeit in diesem Beruf geprüft werden.
Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen begrenzen den Zeitraum hierfür auf drei oder fünf Jahre. Sehr wenige BU-Versicherungen bieten diese Leistungsverbesserung aber auch für einen dauerhaften Zeitraum an.
Entsteht eine Berufsunfähigkeit durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vegehens oder Verbrechens durch den Versicherten besteht in keinem Fall Versicherungsschutz in der BU-Versicherung.
Im Straßenverkehr wird jedoch schnell ein Vorstz bei Verkehrsverstössen unterstellt. Kommt es aufgrund eines Verkehrsunfalles wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Berufsunfähigkeit und begründet man diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit Termindruck, wird schnell der Vorwurf des Vorsatzes in den Raum gestellt.
Einige BU-Versicherungen bieten auch Versicherungsschutz bei solch vorsätzlichen Verkehrsdelikten. Einen Blick in die Versicherungsbedingungen des Berufsunfähigkeitsversicherers sollte man jedoch werfen, wenn es sich um Verkehrsdelikte unter Einfluss von Rauschmitteln oder Alkohol handelt.
Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) definiert, dass jemand berufsunfähig ist der infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei dieser Formulierung in den BU-Versicherungsbedingungen besteht die Möglichkeit, dass in der Leistungsprüfung von einem altersentsprechenden Kräfteverfall ausgegangen wird und deshalb die Leistung verweigert wird. Es gibt Berufsunfähigkeitsversicherungen bei denen auf die Formulierung mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall verzichtet wird und statt dessen nur Kräfteverfall in den Bedingungen der BU-Versicherung benutzt wird. Diese Formulierung ist eindeutiger.
Gerade für körperlich tätige Berufs sollte auf diesen Zusatz verzichtet werden. Aber auch Personen mit einem Beruf der hohe Anforderungen an die Sehkraft stellt sollten darauf achten, dass die Formulierung in den Versicherungsbedingungen lediglich Kräfteverfall enthält und nicht die Formulierung mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall.
Es gibt Fälle in denen die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Es gibt BU-Versicherungen die in solchen begründeten Einzelfällen eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für eine gewisse Zeit, also befristet anerkennen. Ein Problem kann bei solchen Fällen auftreten, wenn der Versicherte nach Ablauf dieser zeitlich befristeten Anerkennung wieder einen Leistungsantrag stellen und die Berufsunfähigkeit erneut beweisen muss. In der Regel entstehen dem Versicherten hierdurch erneute Kosten für Gutachten und Untersuchungen. Mit dem Verzicht auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ist der Versicherte also besser gestellt.
Machen Selbstständige oder Freiberufler eine Berufsunfähigkeit geltend, tritt in der Regel der Fall ein, dass geprüft wird ob durch eine Umorganistion des Arbeitsablaufs oder des Arbeitsplatzes der bislang ausgeübte Beruf noch weiter ausgeübt werden kann. Fällt diese Prüfung positiv aus hat die BU-Versicherung die Möglichkeit die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern.
Die Umorganisation muss jedoch sowohl zumutbar als auch wirtschaftlich zweckmäßig sein. Außerdem muss die bisherige Stellung als Inhaber des Betriebes beibehalten werden.
Je weniger Angestellte ein Selbstständiger oder Freiberufler hat, desto weniger wahrscheinlich ist, dass eine Umorganisation des Betriebes keine Einkommenseinbußen mit sich bringt. Selbstständige oder Freiberufler die allein arbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen sind mit der 20 Prozent Klausel in der Regel schon gut versichert. Die 20 Prozent Klausel besagt, dass der Versicherer auf eine Umorganition verzichtet, wenn sich hieraus eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent ergeben würde.
Es gibt auch Berufsunfähigkeitsversicherungen die grundsätzlich auf eine Umorganisation bei Selbstständigen und Freiberuflern verzichten, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter einschließlich des Betriebsinhabers beschäftigt. Diese Klausel ist insbesondere für Betriebsinhaber mit wenigen Mitarbeitern interessant.
Gerade bei Berufen im Gesundheitswesen kann es vorkommen, dass aufgrund behördlicher Anordnungen ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann. Auch Dienstleistungsberufe mit Kundenkontakt können hiervon betroffen sein.
Grundsätzlich stellt dies aber keine Berufsunfähigkeit dar, denn die versichrte Person kann ihren Beruf ja noch ausüben, darf es aber aufgrund der behördlichen Anordnung nicht. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung die keine Infektionsklausel enthält, wird in diesem Fall keine Leistung erbringen. Für Personen mit Berufen im Gesundheitswesen sollte diese Klausel unbedingt vereinbart werden.
Nicht jede BU-Versicherung bietet diese Klausel an. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen beinhalten die Klausel generell, andere bieten die Infektionsklausel nur bestimmten Berufsgruppen an.
Der § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besagt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Prämie beziehungsweise den Beitrag neu festlegen kann, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der ursprünglich vereinbarten Prämie geändert hat, die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen und neu festgesetzten Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen hierfür überprüft und bestätigt hat.
Allerdings ist eine neue Festsetzung der Prämie ausgeschlossen, wenn die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundgrundlagen erkennen hätte müssen.
Hieraus wird ersichtlich, dass eine neue Festsetzung der Beiträge also nur sehr selten möglich sein wird.
Es gibt Berufsunfähigkeitsversicherungen die auf die Möglichkeit der Neufestsetzung des Beitrags in ihren Bedingungen verzichten. Man sollte allerdings bedenken, dass wenn unvorhergesehen viele Schadenfälle auftreten unter Umständen auch die Zahlungsfähigkeit des Versicherers nicht mehr gegeben ist und damit der Versicherungsschutz der Buerufsunfähigkeitsversicherung komplett verloren gehen kann.
Nur sehr wenige Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung nach § 163 VVG.
Gehört der Berufsunfähigkeitsversicherer einem Sicherungsfonds an, ist dies im Falle einer Insolvenz des Versicherers für den Versicherten eine weitere Sicherheit. Da eine BU-Versicherung oftmals mehrere Jahrzehnte läuft, ist es durchaus sinnvoll, wenn der Versicherer einem Sicherungsfonds angehört. Wird der Versicherer während der Laufzeit des Vertrages insolvent, werden die Leistungen und der Vertrag durch den Sicherungsfonds weiterhin garantiert.
Wird der vertraglich vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit nachgewiesen, erhält der Versicherte die versicherte BU-Rente. Eine Krankschreibung die ununterbrochen mehr als sechs Monate besteht, bedeutet nicht automatisch auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Es gibt jedoch einige Berufsunfähigkeitsversicherungen die auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als als sechs Monaten bereits eine Leistung in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente erbringen. Dies gilt bei Vereinbarung dieser Klausel auch dann, wenn noch nicht feststeht wie hoch der Grad der Berufsunfähigkeit letztendlich ausfällt.
Einige Berufsunfähigkeitsversicherer die diese Leistungsverbesserung anbieten, verlangen bei der Beantragung dieser Arbeitsunfähigkeitsleistung einen kompletten Leistungsantrag für die Berufsunfähigkeitsrente. Eine bessere Regelung wird von einigen BU-Versicherern angeboten. Bei diesen wird zur Erlangung der vorstehend beschriebenen AU-Leistung lediglich eine entsprechende Diagnose und ein ärztlicher oder fachärztlicher Nachweis der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit zur Leistungserlangung gefordert.
So genannte Nachversicherungsgarantien werden mittlerweiler von vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten. Eine Nachversicherungsgarantie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung besagt, dass die versicherte Rente garantiert erhöht werden kann.
Es gibt die anlassbezogene Nachversicherungsgarantie und die Nachversicherungsgarantie ohne Anlass. Bei der anlassbezogenen Nachversicherungsgarantie kann die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beim Eintritt bestimmter Anlässe erhöht werden. Die Anlässe bei denen die Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie erhöht werden kann sind von Angebot zu Angebot verschieden. Des können der Abschluss einer Berufsausbildung, eine starke Einkommenssteigerung, Heirat, Geburt eines Kindes oder Immobilienerwerb sein um einige Beispiele zu nennen.
Die Nachversicherungsgarantie kann ohne erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt werden. Trotzdem kann von der Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft werden, ob inzwischen ein risikoreicherer Beruf oder ein gefährliches Hobby ausgeübt wird. In diesem Fall kann für den Teil der BU-Versicherung der erhöht wird eine risikogerechte Prämie erhoben werden.
Wenige Berufsunfähigkeitsversicherungen haben jedoch auch eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Risikoprüfung im Angebot. Soll bei der Nachversicherungsgarantie auf die erneute Prüfung des Berufs und eventuell neu hinzugekommener Hobbies verzichtet werden, wählen Sie hier bitte ohne Risikoprüfung. Im Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich wird Ihre Auswahl dann im Ergebnis berücksichtigt.

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